Verband der Kleingärtner
                      der Stadt und des Landkreises
                                    Meiningen e.V.

 

   
 
 
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Die Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen zu Rechtsfragen im Kleingartenwesen ist unabdingbarer Bestandteil der Vorstandsarbeit. Grundlagen dazu sind das BKleinG und das BGB.

Jeder Vorstand sollte sich im Rahmen seiner Vorstandssitzungen regelmäßig mit der Gesetzesproblematik befassen.

Die jährlichen Rechtsschulungen des Verbandes mit unserem Rechtsanwalt leisten dazu einen wichtigen Beitrag.

Wertvolle praktische Hinweise bietet außerdem die Zeitschrift  „Der Fachberater“ und die „grünen Schriftenreihen“  des BDG.

Dazu zwei CD,s      

        
weitere Beiträge aus der  „grünen Schriftenreihe“  finden Sie hier
 
 oder auf unserer Kleingartenrecht und Forumsseite                      hier
 

Der Bundesgerichtshof entscheidet über kleingärtnerische Nutzung

 

In seinem Urteil vom 17.06.2004 (Az: III ZR 281/03) hat der BGH erstmals über den Inhalt der kleingärtnerischen Nutzung nach BKleinG entschieden.

Danach ist die kleingärtnerische Nutzung der Anlage gegeben, wenn 1/3 der Parzellenfläche mit Obst und Gemüseanbau genutzt wird.

Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens, ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten, durch die Selbstarbeit des Kleingärtners und der Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse.

 

 

Beseitigung eines Baumes im Kleingarten

 

Ein Baum der vom Landeigentümer nicht ausdrücklich mit verpachtet wurde, steht stets im Eigentum des Kleingartenpächters. Der Gartenfreund haftet für ihn und hat die Verkehrssicherungspflicht. Da Wald-, Park- und andere kleingartenuntypische Bäume (Nadel,- Laubbäume, Haselnuss, Holunder, Walnuss). der kleingärtnerischen Nutzung und den Standortansprüchen  von Obstgehölzen  widersprechen, sind sie im Kleingarten nicht statthaft. Der Baum muss bei Aufforderung auf eigene Kosten entfernt werden – spätestens bei Pächterwechsel. Entfernen heißt zu roden, d.h. davon sind alle Bestandteile des Baumes betroffen, also auch der Stubben. Es reicht nicht aus, den Baum nur abzusägen.

Bei der Zustandsaufnahme als Hauptarbeit des Vorstandes vor der Wertermittlung, ist ein Stubben als wertmindernd aufzunehmen, weil dessen Rodung durch den Nachpächter eines großen Aufwandes bedarf.