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Kleingartenrecht <<
Die Aneignung und Vertiefung von
Kenntnissen zu Rechtsfragen im Kleingartenwesen ist unabdingbarer
Bestandteil der Vorstandsarbeit. Grundlagen dazu sind das BKleinG und das
BGB.
Jeder Vorstand sollte sich im Rahmen
seiner Vorstandssitzungen regelmäßig mit der Gesetzesproblematik befassen.
Die jährlichen Rechtsschulungen des
Verbandes mit unserem Rechtsanwalt leisten dazu einen wichtigen Beitrag.
Wertvolle praktische Hinweise bietet außerdem die
Zeitschrift „Der Fachberater“ und die „grünen Schriftenreihen“ des
BDG.
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Dazu zwei CD,s |
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weitere Beiträge aus der
„grünen Schriftenreihe“
finden
Sie hier |
oder auf unserer
Kleingartenrecht und Forumsseite
hier
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Der Bundesgerichtshof entscheidet über kleingärtnerische Nutzung
In seinem Urteil vom 17.06.2004 (Az: III ZR 281/03) hat der
BGH erstmals über den Inhalt der kleingärtnerischen Nutzung nach BKleinG
entschieden.
Danach ist die kleingärtnerische Nutzung der Anlage
gegeben, wenn 1/3 der Parzellenfläche mit Obst und Gemüseanbau genutzt
wird.
Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens, ist die nicht
erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse
und anderen Früchten, durch die Selbstarbeit des Kleingärtners und der
Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt
der Gartenbauerzeugnisse.
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Beseitigung eines Baumes im Kleingarten
Ein Baum der vom Landeigentümer nicht ausdrücklich mit
verpachtet wurde, steht stets im Eigentum des Kleingartenpächters. Der
Gartenfreund haftet für ihn und hat die Verkehrssicherungspflicht. Da
Wald-, Park- und andere kleingartenuntypische Bäume (Nadel,- Laubbäume,
Haselnuss, Holunder, Walnuss). der kleingärtnerischen Nutzung und den
Standortansprüchen von Obstgehölzen widersprechen, sind sie im
Kleingarten nicht statthaft. Der Baum muss bei Aufforderung auf eigene
Kosten entfernt werden – spätestens bei Pächterwechsel. Entfernen heißt zu
roden, d.h. davon sind alle Bestandteile des Baumes betroffen, also auch
der Stubben. Es reicht nicht aus, den Baum nur abzusägen.
Bei der Zustandsaufnahme als Hauptarbeit des Vorstandes vor
der Wertermittlung, ist ein Stubben als wertmindernd aufzunehmen, weil
dessen Rodung durch den Nachpächter eines großen Aufwandes bedarf.
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